
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Merkur Fitness GmbH, Graz, FN 519055t
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Fitnessverträge zwischen der Merkur Fitness GmbH (im Folgenden „Fitnessstudiobetreiber“) und den Mitgliedern über die Nutzung des Fitnessstudios Merkur Gym in der Conrad-von-Hötzendorf-Straße 84, 8010 Graz.
1.2. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit dem Fitnessstudiobetreiber abgeschlossenen Fitnessvertrages zur Betretung und Benutzung des Fitnessstudios berechtigt sind.
1.3. Die Nutzung des Fitnessstudios ist nur zu diesen AGB möglich. Abweichende, entgegenstehende, einschränkende oder ergänzende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Fitnessvertrag zwischen dem Fitnessstudiobetreiber und dem Mitglied kommt durch Unterfertigung des Fitnessvertrages im Fitnessstudio zustande. Mit der Unterfertigung des Fitnessvertrages akzeptiert das Mitglied diese AGB, die unverändert vor Unterzeichnung zur Verfügung gestellt werden.
2.2. Das Fitnessstudio steht Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zur Verfügung. Fitnessverträge mit Minderjährigen (unter 18 Jahre) können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden.
3. Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
3.1. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem jeweils zwischen dem Fitnessstudiobetreiber und dem Mitglied abgeschlossenen Fitnessvertrag sowie den angebotenen und gewählten Zusatzleistungen bzw. -paketen.
3.2. Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
4. Nutzung des Fitnessstudios
4.1. Zutrittsgewährung
4.1.1. Jedes Mitglied ist zur Betretung und Nutzung des Fitnessstudios und dessen Einrichtungen während der Öffnungszeiten und nach Maßgabe des Fitnessvertrages berechtigt.
4.1.2. Jedes Mitglied erhält bei Vertragsschluss eine persönliche Zutrittsberechtigung in Form eines Armbandes mit integriertem Zutrittschip. Die Zutrittsberechtigung ist nicht auf Dritte übertragbar. Jede unbefugte Weitergabe der jeweiligen Zutrittsberechtigung ist untersagt. Die Zutrittsberechtigung bleibt während der Vertragslaufzeit Eigentum des Fitnessstudiobetreibers. Jedes Mitglied hat die jeweilige Zutrittsberechtigung sorgfältig zu verwahren. Jeder Verlust sowie jede Beschädigung ist dem Fitnessstudiobetreiber unverzüglich zu melden. Die in Verlust geratene bzw. beschädigte Zutrittsberechtigung verliert mit der Meldung oder der Ausstellung der neuen Zutrittsberechtigung ihre Gültigkeit.
4.1.3. Der Zutritt des Mitglieds zum Fitnessstudio ist ausschließlich mit aufrechter Mitgliedschaft und durch Nutzung der jeweiligen Zutrittsberechtigung möglich.
4.2. Sicherheitsvorschriften
4.2.1. Sämtliche Fitnessgeräte dürfen vom Mitglied nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck verwendet werden.
4.2.2. Mitgebrachte Gegenstände, die nicht für die Nutzung des Trainings bestimmt sind, sind während der Dauer des Trainings ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Ablagekästen zu verstauen. Beim Verlassen des Fitnessstudios hat das Mitglied den genutzten Ablagekasten geräumt und sauber zu verlassen sowie mitgebrachte Gegenstände mitzunehmen.
4.3. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
4.3.1. Jedes Mitglied hat unnötigen Lärm (z.B. lautes Telefonieren), unangemessene Belästigungen und jede Gefährdung von anderen Mitgliedern und den Mitarbeitern zu unterlassen.
4.3.2. Beim Anfertigen von Foto- und Videoaufnahmen sind die Rechte der abgebildeten Personen zu beachten; Aufnahmen von Personen im Fitnessstudio sind nur nach deren vorheriger Einwilligung zulässig. Aufnahmen im Bereich der Duschen, des Wellness-Bereiches und in den Umkleideräumen ist untersagt. Das Anfertigen von gewerblichen Foto- und Videoaufnahmen ist ohne vorangehende Genehmigung des Fitnessstudiobetreibers untersagt.
4.4. Sonstiges
4.4.1. Das Anbieten sowie die Abhaltung jeglicher selbstständiger Gewerbeausübung im Fitnessstudio, wie etwa entgeltlicher Coachings, Kurse oder sonstiger kostenpflichtiger Trainingseinheiten bedarf der vorherigen individuellen Vereinbarung mit dem Fitnessstudiobetreiber.
4.4.2. Allfällige Empfehlungen des Fitnessstudiobetreibers und seiner Mitarbeiter spiegeln die subjektive Einschätzung des Coaches wider; die Auswahl des entsprechenden Trainingsprogramms obliegt stets allein dem Mitglied und liegt in dessen eigenen Verantwortungsbereich. Ein Beratungsgespräch kann eine ärztliche oder therapeutische Beratung keinesfalls ersetzen. Auf die Abhaltung eines Beratungsgesprächs besteht, sofern im Fitnessvertrag nicht gesondert vereinbart, kein Anspruch.
5. Entgelt
5.1. Das im Fitnessvertrag vertraglich vereinbarte Entgelt (Mitgliedsbeitrag) ist jeweils am 1. eines Monats im Vorhinein durch SEPA-Lastschriftmandat zur Zahlung fällig. Der Mitgliedsbeitrag versteht sich inkl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn Sie am Fälligkeitstag veranlasst worden ist.
5.2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Fitnessstudiobetreiber berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Bei vom Mitglied verschuldeten Zahlungsrückständen (verschuldeter Zahlungsverzug) können darüber hinaus Betreibungskosten geltend gemacht werden, sofern die Kosten zur Einbringung der Rückstände notwendig sowie zweckentsprechend sind, tatsächlich entstanden sind und in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen.
6. Haftung
Der Fitnessstudiobetreiber haftet gegenüber dem Mitglied nur durch ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
7. Vertragsdauer, Ruhendstellung und (vorzeitige) Beendigung des Vertrages
7.1. Der Fitnessvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragslaufzeit wird in dem Fitnessvertrag festgelegt. Der Fitnessvertrag kann von beiden Seiten erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit (das bedeutet, dass der Vertrag mit Ablauf des letzten Tages der Mindestvertragslaufzeit endet) jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonates schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor Vertragsende zugegangen ist.
7.2. Bei einer Verhinderung (krankheitsbedingt oder Schwangerschaft) von mehr als vier (4) Wochen kann das Mitglied nach Vorlage eines ärztlichen Attests über die Verhinderung nach individueller Vereinbarung mit dem Fitnessstudiobetreiber um eine Unterbrechung der Mitgliedschaft ansuchen.
7.3. Der Fitnessstudiobetreiber kann den Fitnessvertrag mit sofortiger Wirkung – auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ohne an Kündigungsfristen und -termine gebunden zu sein – außerordentlich kündigen, insbesondere wenn:
7.3.1. das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages schuldhaft in Verzug ist und der ausständige Mitgliedsbeitrag trotz einer Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen schuldhaft nicht vollständig entrichtet wird;
7.3.2. das Mitglied wiederholt und trotz zweimaliger erfolgloser schriftlicher Abmahnung wiederholt schuldhaft gegen die Vorschriften zur Nutzung des Fitnessstudios (Punkt 4. dieser AGB) verstößt;
7.3.3. das Mitglied im Fitnessstudio eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, setzt.
7.4. Ein außerordentliches Kündigungsrecht auf Seiten des Mitglieds – auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ohne an Kündigungsfristen und -termine gebunden zu sein – besteht insbesondere, wenn das Mitglied aufgrund schwerer Verletzungen bzw. Krankheit, einer Risikoschwangerschaft oder Übersiedlung in einen anderen Ort (der zumindest 50 Kilometer außerhalb des Umkreises von Graz liegt), an der weiteren Inanspruchnahme des Fitnessstudios gehindert wird.
7.5. Das Recht beider Vertragsparteien, den Fitnessvertrag aus sonstigen wichtigen Gründen zu kündigen, wird durch diese Regelungen weder ausgeschlossen noch beschränkt.
7.6. Mit Ende des Fitnessvertrages deaktiviert der Fitnessstudiobetreiber die Zutrittsberechtigung und diese ist vom Mitglied an den Fitnessstudiobetreiber zu retournieren.
8. Vertragsdaten und Änderungen der AGB
8.1. Das Mitglied hat bei Abschluss des Fitnessvertrages wahrheitsgemäße Angaben über vertragsrelevante Daten zu machen. Das Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seines Namens oder seiner Anschrift und aller im Fitnessvertrag angeführten Daten dem Fitnessstudiobetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die dem Fitnessstudiobetreiber wegen der schulhaft unterbliebenen Mitteilung von geänderten Daten entstehen, hat das Mitglied zu tragen.
8.2. Der Fitnessstudiobetreiber ist berechtigt, die AGB zu ändern, sofern dies nach Vertragsabschluss aufgrund von gesetzlichen Änderungen erforderlich ist und/oder gerichtlich bzw. behördlich veranlasst wurde. Dabei handelt es sich um sachliche Gründe, die außerhalb der Einflusssphäre des Fitnessstudiobetreibers liegen und für den Kunden geringfügig sind.
9. Schlussbestimmmungen
9.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für Mitglieder gilt die getroffene Rechtswahl nur insoweit, als ihnen hierdurch nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates, in dem sie als Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen sind. Vertragssprache ist Deutsch.
9.2. Gegenüber Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht in Österreich beschäftigt sind, ist jenes Gericht ausschließlich örtlich und sachlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Fitnessstudiobetreibers liegt.
